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BEK 2025 65

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2025-07-31 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 31. Juli 2025BEK 2025 65MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegenBetreibungsamt Höfe,Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach,Beschwerdegegner,betreffendSchKG-Beschwerde(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 11. April 2025, APD 2024 40);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,als Vizepräsidentin der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Beschwerdekammer),nachdem sich ergeben und in Erwägung:Mit am 28. April 2025 versandter Verfügung vom 11. April 2025 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen die Beschwerde des betriebenen Schuldners gegen die Pfändung eines Kontoguthabens bei der B.________ AG von Fr. 500.00 im Umfang von freizugebenden Fr. 77.79 teilweise gut. Implizit wies er die Beschwerde im Restbetrag dieses Kontos sowie im Hinblick auf die Pfändung eines PC, von 6 Flaschen Wein und einer Uhr sowie hinsichtlich angeblicher Pflichtverletzungen des Betreibungsbeamten ab. Dagegen beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht als oberer Aufsichtsbehörde. Er stellt folgende Anträge:1.Es sei die 13-seitige Verfügung aufzuheben, auch wegen Befangenheit des Vorderrichters.2.es sei mir der volle, vom Betreibungsamt gekaperte Betrag zurückzuerstatten.3.es sei von einer Pfändung eines 6er-Kartons 3-fränkiger Rotwein-Flaschen (von C.________), eines (nicht funktionierenden) Uhrwerks im Liebhaber-Wert von ca. Fr. 20.- sowie meines persönlichen, inzwischen 4 1/2-jährigen PC’s abzusehen, auch aus Gründen der Unverwertbarkeit.4.es sei die ‚Pfändung’ gemäss ‚Pfändungsurkunde’ vom 29.4.25, bei mir eingegangen am 2.5.25, als nichtig zu erklären und abzuweisen.5.es sei E.________ wegen grober Willkür und darauf gründendem offensichtlichem Amtsmissbrauch / Amtsanmassung zu sanktionieren.6.Der Mailverkehr des Betreibungsamtes mit der F.________ sowie mit G.________ sei offenzulegen.Das Betreibungsamt nahm Stellung. Es beantragt die vollumfängliche Beschwerdeabweisung (KG-act. 5). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (KG-act. 7).Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschwerdeführer,gegenBetreibungsamt Höfe,Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach,Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

Mit am 28. April 2025 versandter Verfügung vom 11. April 2025 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung- und Konkurssachen die Beschwerde des betriebenen Schuldners gegen die Pfändung eines Kontoguthabens bei der B.________ AG von Fr. 500.00 im Umfang von freizugebenden Fr. 77.79 teilweise gut. Implizit wies er die Beschwerde im Restbetrag dieses Kontos sowie im Hinblick auf die Pfändung eines PC, von 6 Flaschen Wein und einer Uhr sowie hinsichtlich angeblicher Pflichtverletzungen des Betreibungsbeamten ab. Dagegen beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht als oberer Aufsichtsbehörde. Er stellt folgende Anträge:

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittel­instanz schriftlich und begründet einzureichen (